Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

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Nach § 10 Abs. 1 der seit dem 1. August 2017 geltenden Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Aufzeichnungen über die tägliche Arbeitszeit und Ruhezeit jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu führen. Als Mindestangaben müssen nach Absatz 2 enthalten sein: Name des Fahrzeuges, Name des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, Name des verantwortlichen Schiffsführers/Schiffsführerin, Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages, für jeden Tag, ob es sich um einen Arbeits- oder Ruhetag handelt sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten oder Ruhezeiten.

Spätestens bis zum Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats müssen diese Aufzeichnungen vom Arbeitgeber oder einer beauftragten Person und vom Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin auf Richtigkeit geprüft und bestätigt werden.

Was sich vielleicht umständlich anhört, kann in der Praxis mit einer einfachen und übersichtlichen Tabelle bewältigt werden. Nachdem ein als Empfehlung gedachter Entwurf des BMWI letztlich nicht die Zustimmung aller Bundesländer fand, haben BDB und BDS den ursprünglichen Entwurf des BMWI in der Form etwas modifiziert und diesen Entwurf mit der Gewerkschaft verdi abgestimmt, die ihn so mitträgt.

In diesem Entwurf kreuzt man neben dem Datum an, ob es sich um einen Arbeits- oder Ruhetag handelt und trägt Beginn und Ende der Arbeitszeit oder Ruhezeit ein. Aus der Spalte Gesamtzeit ergibt sich rechnerisch der jeweils andere Wert. Trägt man also z.B. als Beginn der Arbeitszeit 07:00 Uhr ein, als Ende 20:00 Uhr und notiert eine Gesamtarbeitszeit vom 08:00 Stunden, ergibt sich eine Gesamtruhezeit von fünf Stunden.

Wir haben von diesem Formular eine Variante erstellt, auf der die einzelnen Tage eines Monats bereits vorgemerkt sind und eine mit leeren Kästchen für diejenigen, die z.B. für die eigene Buchhaltung für einen Tag mehrere Zeilen benötigen. Beide Versionen – zum Ausfüllen am PC als auch zum Ausdrucken – auf unserer Homepage.

Die Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie haben begonnen

Am 16. Januar 2018 ist die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt in Kraft getreten. »Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer« ist die etwas sperrige Bezeichnung für das bisherige Patent. Immerhin steht in der deutschen Sprachfassung die Bezeichnung »Schiffsführerpatent« in Klammern dahinter, so dass man wohl auch künftig an diesem Begriff festhalten kann. Eine Änderung in den Besatzungsvorschriften erfolgt durch die Richtlinie nicht, auch wenn sich nicht alle Qualifikationen aus der RheinPersV und der BinSchUO in der Richtlinie wiederfinden.

Die Richtlinie macht vor allem Vorgaben für die Ausstellung und gegenseitige Anerkennung der Befähigungszeugnisse, für die verschiedenen Wege zur Erlangung der Qualifikation, und sie setzt Standards für dir inhaltlichen Anforderungen der Ausbildungen und Prüfungen sowie für die medizinische Tauglichkeit.

Die Richtlinie gilt auf allen Wasserstraßen, wobei auf denjenigen, die nicht mit dem Netz eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind, nationale Ausnahmen möglich sind. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endet am 17. Januar 2022. Viel Zeit möchte man meinen, aber das sieht nur auf den ersten Blick so aus angesichts der anstehenden Veränderungen und vielen zu klärenden Fragen. Am 15. Januar fand hierzu eine erste Besprechung im Bundesverkehrsministerium statt, auf der zunächst nochmals umfassend über den Inhalt der Richtlinie informiert wurde. Es ist geplant, die Verbände bei der Umsetzung der Richtlinie in Besprechungen und Arbeitsgruppen einzubinden.

Bereits heute aber wirft die Richtlinie ihre Schatten voraus: Der sichtbarste ist, dass künftig ein Erwerb der Qualifikation Matrose ohne Prüfung nicht mehr möglich sein wird. Erhält man im Augenblick noch nach einer Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger einer Decksmannschaft die Qualifikation Matrose, so wird dies spätestens ab dem 18.01.2022 nicht mehr möglich sein. Das heißt also, dass für Neueinsteiger spätestens ab diesem Datum ein Erwerb der Qualifikation Matrose ohne Prüfung nicht mehr in Frage kommt. Sollte die Umsetzung der Richtlinie zeitiger erfolgen, sind hier ggf. Übergangsregelungen erforderlich.

Die heutigen Patente einschließlich derer, die bis zum 18. Januar 2022 ausgestellt werden, bleiben – unabhängig davon, wann die Umsetzung erfolgt – ab diesem Datum noch höchstens 10 Jahre gültig. Bis zum 18. Januar 2032 müssen die Patente spätestens in ein Unionsbefähigungszeugnis umgetauscht werden. Das Gleiche gilt für die Befähigungszeugnisse der übrigen Besatzungsmitglieder.

Hier gibt es allerdings den Zusatz, dass dann, wenn die Anforderungen des zu ersetzenden Zeugnisses niedriger sind als die des neuen Befähigungszeugnisses, zusätzlich weitere Fahrzeit nachgewiesen werden muss, die aber innerhalb des Zehnjahreszeitraumes auf jeden Fall zu erreichen ist. Es muss sich also niemand Sorgen machen, dass er schlechter gestellt wird. Für Besatzungsmitglieder von Fähren, deren Qualifikationen bisher nach nationalem Recht geregelt sind, gilt eine Übergangsfrist von 20 Jahren.

Der Auszubildende und der Decksmann müssen künftig eine grundlegende Sicherheitsausbildung absolvieren, die sich nach nationalen Vorschriften richten wird. Ansonsten werden die Anforderungen an die Prüfungen europaweit die Gleichen sein. Die Standards hierfür werden derzeit vom CESNI erarbeitet.

Jeder Kandidat, der ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer erwerben will, muss nach der Umsetzung eine praktische Prüfung ablegen, was in Deutschland bislang nicht der Fall ist. Diese Prüfung kann sowohl auf einem Schiff als auch auf einem Simulator erfolgen. Ebenfalls eine praktische Prüfung ist vorgeschrieben für das Fahren mit Radar sowie für die Sachkundigen Fahrgastschifffahrt und LNG. M

Wer sich die Richtlinie im einzelnen anschauen möchte, findet sie im Internet unter www.bds-binnenschiffahrt.de