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Mit Sorge blickt die Binnenschifffahrt auf die neuen Emissionsgrenzwerte gemäß der neuen NRMM-Richtlinie. Die Verbände VBW, BÖB und BDS haben gemeinsam mit Vertretern des Gewerbes Vorschläge für ein erweitertes Motoren-Förderprogramm entwickelt

Das aktuelle Programm läuft turnusgemäß Ende 2018, also in weniger als neun Monaten aus. Noch aber gibt es dem Vernehmen nach keinen offiziellen Entwurf im Ministerium für eine mögliche Fortschreibung. Vertreter des Gewerbes, von Verbänden ebenso wie aus der Praxis, wollen das dringend ändern. Eine Arbeitsgruppe hat ein Konzept erarbeitet und in Berlin vorgelegt. Die Ziele sind klar definiert: eine Vereinfachung der Förderung und des oftmals komplizierten Antragsverfahrens.

Auf jährlich rund 4 Mio. € war die Motorenförderung des Bundes zuletzt hochgefahren worden. Nach der Aufnahme von innovativen Technologien wie KWE-Anlagen (Kraftstoff-Wasser-Emulsion) hatte sich die Akzeptanz spürbar verbessert. Das Geld wurde 2016 nach Angaben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) in Bonn (3 Mio. €) komplett ausgegeben. Im vergangenen Jahr blieben dagegen 900.000 € ungenutzt im Topf.

Ab dem kommenden Jahr 2019 gilt nun die von der EU initiierte NRMM-Richtlinie. Die deutlich verschärften Grenzwerten gelten zunächst für Antriebsanlagen bis 300 kW und ein Jahr später (2020) dann auch für größere Motoren mit mehr als 300 kW. Mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren, ob nun mit Diesel oder Gas betrieben, sind die Vorgaben nicht mehr zu erfüllen. Eine Abgasnachbehandlung wird zwingend nötig – und das erhöht die Kosten immens.

Die bestehende Förderung zielte bislang darauf ab, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte deutlich unterschritten werden. »Dies ist in Folge der NRMM-Verordnung bei Neumotorisierungen eine besondere Herausforderung«, heißt es in dem Konzept der Arbeitsgruppe. Ihr Vorschlag sieht nun vor, dass die Mehrausgaben für eine moderne Antriebsanlage in der Regel über eine Pauschale gefördert wird und dass es künftig ausreicht, wenn einer der neuen Emissionsgrenzwerte unterschritten wird.

Motoren bis 299 kW – Förderpauschale: 180 € / kW

Mindestens einer von drei NRMM-Grenzwerten muss um 30% unterboten werden. Da kleinere Motoren zwar günstiger in der Anschaffung sind, bei der Installation von SCR und Partikelfilter die Kosten im Vergleich zu größeren Motoren überproportional steigen, müsse die bisherige Förderpauschale von 22,50 €/kW deutlich auf 180 €/kW angehoben werden.

Motoren ab 300 kW – Förderpauschale: 150 € / kW

Die Förderung für Motoren >300 kW tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft. Auch hier soll für einen Zuschuss gelten, dass einer (1) der in der NRMM-Verordnung definierten Grenzwerte um 30% unterschritten wird. Der Nachweis erfolgt per Typengenehmigung der neuen NRMM-kompatiblen Motoren.

Derzeit liegen die Kosten für einen 1000 kW-Motor, der die Grenzwerte (NOx) nach ZKR II um 30% unterschreitet, bei etwa 150.000 €. Ab Januar 2020 dürften die Kosten für einer vergleichbaren und NRMM-kompatiblen Antriebsanlage bei geschätzt 300.000 €. Sie besteht dann aus einem optimierten Motor (Verwendung von aschearmen Ölen und schwefelarmen Kraftstoffen) kombiniert mit einer Abgasnachbehandlung mit SCR-Katalysator und Partikelfilter (DPF).

Einbaupauschale

Auch die Einbaupauschalen sollen erhöht werden, allein schon deshalb, weil Partikelfilter und/oder SCR mit erfasst werden müssen(siehe Tabelle 3).

Die bisherige Summe von 5.000 € für Generatoren für den Schiffsbetrieb ist zu niedrig, da bei Schiffen ähnliche Kosten wie bei Hauptmaschinen beim Wechsel entstehen. Stattdessen soll es künftig Zuschüsse geben (siehe Tabelle 4).

Elektrische Energieerzeugung

Bislang fielen vollelektrische Elektroantriebe komplett (Maschine und Peripherie) unter den Fördertatbestand »Steigerung der Energieeffizienz«, damit waren die Fördersätze um 10% niedriger. Eine Unterscheidung zwischen elektrischem Hauptantrieb und Peripherie ergebe technisch aber keinen Sinn. Deshalb sollen elektrische Antriebe künftig als Hauptantriebe gelten. Da die Fallzahlen gering seien, sollen sinnvolle Förderpauschalen je kW für GenSets, Antriebssysteme, Solarmodule und Speichersysteme (z.B. Batterien) noch nachgereicht werden.

Bei Hybridantrieben würde sich die Summe aus der Förderung für den/die Generatoren, den E-Antrieb, den Energiespeicher und für die Systemintegration zusammensetzen.

Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Technik (KWE)

Die bisherige Pauschale für KWE Technik sei zu niedrig, heißt es. Es wird eine Einbaupauschale von 10.000 € zugrunde gelegt. Das Arbeitspapier sieht eine gestaffelte Förderung für die Nachrüstung von Bestandsmotoren vor (siehe Tabelle 5).

Abgasnachbehandlungssysteme (AGN)

Bislang gibt es für AGN-Systeme keine Förderpauschalen. Künftig soll gelten:

Als Einbaupauschalen werden jeweils 10.000 € veranschlagt. Bei Kombinationssystemen addiert sich dies zu 20.000€.

Steigerung der Energieeffizienz

Bislang musste durch eine Modernisierungsmaßnahme mindestens eine Kraftstoffersparnis von 10% erreicht werden, um in den Genuss einer Förderung zu kommen. Der neue Vorschlag sieht vor, die Förderung schon bei einer geringeren Verbrauchsreduzierung zu gewähren und im Gegenzug die Fördersätze zu senken. Dafür sollen aber auch die Planungskosten einbezogen werden. In die künftige Förderrichtlinie sollen entsprechende Praxisanwendungen aufgenommen werden wie

• Systeme zur Abwärmenutzung (Wärmetauscher)

• Hydrodynamik

• Wellen

• Generatoren/Booster

• Energiespeicher

• propulsionsverbessernde Maßnahmen (Propeller, Düsen)

• Experten- und Assistenzsysteme zur Effizienzsteigerung

Neue Fördertatbestände

Neben einer Neufassung bestehender Fördertatbestände sei es sinnvoll, nachhaltige Investitionen zu fördern, die bislang nicht explizit benannt sind oder noch gar nicht auf der Liste stehen, heißt es. Als Beispiele nennt das Konzept der Arbeitsgruppe folgende Maßnahmen:

• Einbau eines Kraftstoffverbrauchs­anzeigers

• Einbau z.B. von Windgeneratoren, Solarpanels oder Wasserraddynamos

• eine verbesserte Isolierung

• Fahrassistenzsysteme (Routen­planung, optimale Geschwindigkeit)

• Systeme zur Gefahrenerkennung (Kollisionsvermeidung)

• Telematik Systeme (Ausnahme: vorgeschriebene Maßnahmen)

• autonome Systeme

• Condition Monitoring Systeme

• automatische Bahnführungssysteme

• Brückenwarnsysteme