Kompromiss zum zweiten Antriebssystem

Print Friendly, PDF & Email

Der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB) hat erfolgreich ein Veto gegen das Vorhaben der Zentral­kommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eingelegt, ab Ende 2019 für Fahrgastschiffe ein zweites Antriebssystem auf dem Rhein vorzuschreiben

Durch das zweite, unabhängige Antriebssystem in einem separaten Maschinenraum sollte das Sicherheitsniveau im Fall eines Lecks oder Brandes an Bord erhöht werden. Im Schulterschluss mit den Nachbarorganisationen Centraal Bureau voor de Rijn- en Binnenvaart (CBRB) und IG RiverCruise gab der BDB ein Gutachten in Auftrag, das bestätigt habe, dass die Schiffe auch auf weniger kostenintensive, aber gleich wirksame Art und Weise nachgerüstet werden könnten, so der Verband.

Der BDB machte stattdessen den Vorschlag, die Feuerlöschanlagen und Lenzpumpen zu optimieren. Diese Anregung wurde nun von der ZKR in Straßburg akzeptiert.

Dadurch blieben der Personenschifffahrt, die in Deutschland durch mittelständische Familienunternehmen geprägt ist, nun die zu erwartenden Nachrüstkosten erspart, so der BDB, die je nach Antriebssystem teils im sechsstelligen Bereich gelegen hätten.

»Durch gut abgestimmtes und koordiniertes Zusammenwirken über den Verband kann es gelingen, die Branche vor überzogenen technischen Anforderungen zu bewahren«, unterstreicht BDB-Vorstandsmitglied Anton Nauheimer, von der Frankfurter Personenschiffahrt, der zugleich Vorsitzender des Fachausschusses für die Personenschifffahrt im BDB ist. Der nun angenommene Vorschlag habe das nötige Augenmaß, erhöhe die Sicherheit für Besetzung und Fahrgäste, und das, ohne die mittelständisch geprägten Unternehmen über Gebühr zu belasten, so Nauheimer weiter.

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat zudem die Rheinschiffspersonalverordnung geändert. Ab dem kommenden Sommer steht nur noch eine Person in der Verantwortung des Schiffsführers.

Bisher hatte die ZKR den § 1.02 Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPV) dahingehend ausgelegt, dass – für den Fall, dass mehrere Schiffsführer an Bord sein müssen – beide Schiffsführer über das Streckenpatent für den jeweiligen gefahrenen Streckenabschnitt verfügen mussten.

Diese Auffassung wurde nun durch eine Neufassung des § 1.02 RheinSchPV angepasst. Um einen praxisgerechten Ansatz zu wählen, hat die ZKR nach Interventionen durch den Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB) sowie seines europäischen Dachverbands European Barge Union (EBU) präzisiert, sodass nur noch eine Person in der Verantwortung des Schiffsführers steht, auch wenn nach den Besatzungsvorschriften auf dem Rhein mehrere Schiffsführer an Bord sein müssen.

Nach Angaben des BDB bedeutet die Anpassung nun, dass lediglich der diensttuende verantwortliche Schiffsführer die erforderliche Streckenkenntnis für den durchfahrenden Bereich haben müsse. Die Änderung tritt am 1. Juni dieses Jahres in Kraft.