Projekt TASCS vor dem Abschluss: Grundlage für neue Besatzungsordnung

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Am 18. Dezember 2018 hat in Brüssel unter großer Beteiligung die Abschlussveranstaltung des Projekts TASCS (Towards A Sustainable Crewing System) stattgefunden, das von der EU-Kommission finanziell gefördert wurde. Im Mittelpunkt steht eine Untersuchung, die Aufschluss geben soll über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, insbesondere über die Arbeitsbelastung des einzelnen Besatzungsmitgliedes, um als Grundlage für die Entwicklung eines harmonisierten europäischen Besatzungssystems zu dienen. Durchgeführt wurde diese Untersuchung vom DST, in Zusammenarbeit mit Intergo und Peter Turnball.

Der Bericht basiert auf einer Studie, die von Mai 2017 bis Mai 2018 auf insgesamt 50 Schiffen, kategorisiert in sieben verschiedene Typen, auf den verbundenen Wasserwegen Europas durchgeführt wurde. Insgesamt elf Handlungsfelder und Aufgaben wie Navigation, Betrieb des Schiffs, Ladungsumschlag, Wartung oder Unternehmeraufgaben wurden hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs, der Häufigkeit sowie der psychischen und physischen Belastung bei den verschiedenen Besatzungsmitgliedern abgefragt und unter Einbeziehung der Ergebnisse der im Projekt durchgeführten Expertenworkshops bewertet.

Christelle Rousseau als Vertreterin der EU-Kommission betonte, dass die in der Untersuchung vorgenommene Analyse der Arbeitsbelastung sehr hilfreich sei und die Untersuchung den Weg für die wichtige Reform der Besatzungsordnung ebne. Besonders wies sie darauf hin, dass die EU-Studie zu digitalen Tools auch die Kontrolle der Besatzungsregelungen gewährleisten werde. Sie lobte ausdrücklich die gute Zusammenarbeit der Sozialpartner bei diesem sensiblen Thema.

Katrin Moosbrugger, stellvertretende Generalsekretärin der ZKR, erinnerte an den Runden Tisch der ZKR am 4. November 2014, der der Startschuss für eine Neuordnung der Besatzungsregelungen gewesen sei. Bislang sei die Rheinschiffspersonalverordnung die einzige international harmonisierte Besatzungsregelung. Man brauche jetzt moderne und flexible Regelungen, die gleichermaßen dafür sorgen, »dass die Binnenschifffahrt ein attraktiver Arbeitgeber bleibt und dass die Sicherheit des Schiffsverkehrs weiter verbessert wird.« Das Mandat für eine entsprechende Arbeitsgruppe im Rahmen des CESNI sei bereits in Arbeit.

Der nächste Schritt für die Sozialpartner wird jetzt sein, die Ergebnisse von TASCS zu analysieren und die Diskussion zu einer neuen Besatzungsordnung im sozialen Dialog zu beginnen. Hierzu ist bereits verabredet, eine eigenständige Arbeitsgruppe zu bilden. Gleichzeitig wird sich das Committee Social & Education der IWT-Platform intensiv mit der Analyse von TASCS und dem Thema Besatzungsordnung befassen und die Positionen des Gewerbes in die Diskussion der Sozialpartner einbringen. Anregungen und Vorschläge aus dem Gewerbe hierzu sind jederzeit willkommen!

Änderung der RheinSchPersV

In ihrer Herbstsitzung am 7. Dezember 2018 hat die ZKR u.a. den Beschluss gefasst, dass die Besatzungen in den Betriebsformen A1 und A2 bei Wechsel und Wiederholung der Betriebsform ihre ununterbrochene Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen während der Fahrt halten dürfen. So werden die Einsatzmöglichkeiten der Schiffe auch in A1 und A2 deutlich flexibler, als das bisher der Fall ist. Die neuen Bestimmungen treten zum 1.Juli 2019 in Kraft.

Hintergrund war ein gemeinsamer Antrag der Sozialpartner, also der beiden europäischen Verbände ESO und EBU sowie der Gewerkschaft ETF aus dem Jahr 2015, der darauf abzielte, dass die nach der RheinSchPersV vorgeschriebenen Ruhezeiten in A1 und A2 auf Schiffen, die die Anforderungen an Lärm und Vibrationen erfüllen, auch während der Fahrt genommen werden können. Relevant wird dies im Fall von § 3.12 der RheinPersV bei Wechsel und Wiederholung der Betriebsform, wo bislang die Ruhezeit der für die neue Betriebsform oder die Wiederholung vorgesehenen Besatzungsmitglieder außerhalb der Fahrt eingehalten werden muss, d.h. in A1 8 Stunden und in A2 6 Stunden.

Ruhezeit auch während der Fahrt

Nach dem jetzt gefassten Beschluss der ZKR wird sich dies ab dem 1.Juli 2019 ändern:

In der neuen Nr. 3 des § 3.11 wird geregelt, dass abweichend von den Nummern 1 und 2 die Ruhezeit auch während der Fahrt eingehalten werden kann, wenn

• »auch während dieses Zeitraums stets die für die Sicherheit des Schiffes erforderliche Zahl an Besatzungsmitgliedern, wovon mindestens eines ein Schiffsführer sein muss, eingesetzt wird und

• die Möglichkeit besteht, die Ruhezeit in einem allein einem Besatzungsmitglied zugewiesenen, zur Ableistung der Ruhezeit geeigneten Raum zu verbringen, der gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt ist. Der dortige Schalldruckpegel darf 60 dB(A) nicht übersteigen, was sich aus dem Binnenschiffszeugnis ergeben muss. wobei die Messung des Schalldruckpegels nach dem geltenden ES-TRIN erfolgt.«

Entsprechend geändert oder ergänzt werden dann auch die §§ 3.12 Nr. 5 b und Nr. 7.

Die anderen Vorschriften zu den Betriebsformen A1 und A2 bleiben unverändert, so dass es insbesondere bei den maximalen Fahrzeiten bleibt.

Um die Einhaltung der Bestimmungen belegen zu können, muss eine Kopie des Bordbuchs des Schiffes, auf dem die letzte Fahrt des betreffenden Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, vorgelegt werden können sowie hinsichtlich der Lärmschutzvorschriften eine Kopie des Binnenschiffszeugnisses. Die Entscheidung, welches Besatzungsmitglied während der Fahrt Ruhezeit halten kann, liegt beim Schiffsführer. Er muss darauf achten, dass stets die für die Fahrsicherheit des Schiffes erforderlichen Besatzungsmitglieder eingesetzt sind.