Smart Start geht in die zweite Runde, Praktikumsplätze für 2020 gesucht

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Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Projekt »Smart St@rt« wird durchgeführt von den Konsortialpartnern DST, Universität Duisburg-Essen und BDB sowie den assoziierten Projektpartnern IMBSE, EBW, ZfTI, duisport, und BDS. Es will Flüchtlinge für Berufe in Binnenschifffahrt und Logistik interessieren und für eine Ausbildung qualifizieren. Das Projekt verfolgt den Ansatz eines integrierten Kurskonzeptes, indem sprachliche und berufsorientierte Ansätze miteinander kombiniert werden. Es richtet sich an einen jüngeren Personenkreis mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und damit Bleibeperspektive. Die Interessenten sollen gewerblich-technisches Interesse sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache mitbringen.

Nach Abschluss des ersten Lehrgangs im Frühjahr dieses Jahres laufen jetzt die Vorbereitungen für den neuen Kurs. Diesen Monat beginnen die Informationsveranstaltungen für potenzielle neue Teilnehmer und Anfang November wird der neue Kurs dann starten. Ein diesmal vierwöchiges Berufspraktikum wird voraussichtlich« ab Anfang Februar 2020 durchgeführt.« Hierfür suchen wir Praktikumsstellen auf Binnenschiffen – vielleicht sogar mit der Aussicht, dort im Falle der Eignung später eine Ausbildung machen zu können. Wer Interesse hat, kann sich gerne bei uns melden.

Wer mehr über dieses Projekt nachlesen möchte, findet Informationen auf der website: www.smart-start.nrw.

EU-Kommission prüft bestehende Gesetzgebung

Während in den letzten Jahren einige neue Verordnungen und Richtlinien erlassen wurden, will sich die Kommission sich nun den Vorschriften widmen, die zwischen 1960 und den 1990er-Jahren erlassen und von denen viele seitdem nicht mehr überarbeitet wurden.

Als aktuelle Herausforderungen beschreibt die EU-Kommission das »Greening«, Innovation, Attraktivität der Branche und Digitalisierung. Ziel dieses Checks ist herauszufinden, ob die den Binnenschifffahrtsmarkt betreffende Gesetzgebung zweckentsprechend und geeignet ist, einen reibungslosen und fairen Binnenmarkt zu gewährleisten. Geschaut wird auf Regelungslücken, Überschneidungen und fehlende Verbindungen zwischen den Rechtsakten.

Der räumliche Geltungsbereich betrifft alle EU-Mitgliedstaaten, aber auch die Auswirkungen der EU-Gesetzgebung auf Rhein und Donau einschließlich der nicht zur EU gehörenden Gebiete, die durch die Mannheimer und die Belgrader Akte geregelt sind.

Die folgenden Rechtsakte, die die Basis für den Marktzugang und die Organisation des Marktes bilden, werden von der Untersuchung umfasst sein:

• Verordnung Nr. 11/1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen;

• Richtlinie 87/540 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;

• Richtlinie 2919/85 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten ist;

• Richtlinie 3921/91 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind;

• Richtlinie 1356/96 über gemeinsame Regelungen zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;

• Richtlinie 96/75 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft;

• Richtlinie 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs;

Die Frage des Zugangs zum Beruf z.B. steht auch auf der Agenda von CESNI. Oder die Richtlinie 3921/91 (die sog. Kabotagerichtlinie), die trotz Kabotagefreiheit in der EU relevant ist für die Frage, was unter die Dienstleistungsfreiheit (Kabotagefreiheit) fällt und wann das Niederlassungsrecht anzuwenden ist. Diese Unterscheidung hat kaum jemand auf dem Schirm.

Untersucht wird ferner die Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Mit Blick auf Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit sollen schließlich auch die Entsenderichtlinie ( 96/71/EU) und die dazu ergangene Durchsetzungsrichtlinie (2014/67/EU) untersucht werden.

Im Rahmen dieser Untersuchung will die Kommission neben den Mitgliedstaaten z.B. auch die internationalen Organisationen, Schiffseigner und Unternehmen, Besatzungsmitglieder oder den Sozialen Dialog befragen. Eine öffentliche Konsultation wird im ersten Quartal 2020 auf der Website der Kommission durchgeführt, ferner gezielte Befragungen der genannten Interessengruppen und Konsultationen in den zuständigen Commission Expert Groups.