Übergangszeiträume für bestimmte Motorenklassen um 12 Monate verlängert

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Die Verordnung (EU) 2016/1628 (NRMM Verordnung) regelt Emissionsgrenzwerte ( Stufe V) und Typengenehmigungsverfahren für Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte. In Art. 58 dieser Verordnung sind die Übergangsbestimmungen aufgeführt. Hier hat die Kommission mit der Verordnung EU 2020/1040 Änderungen bei den Übergangszeiträumen für bestimmte Motorenklassen vorgenommen.

Die neue Verordnung EU 2020/1040 zielt darauf ab, wegen außergewöhnlicher Gründe im Zusammenhang mit der derzeitigen Covid-19-Pandemie die Frist für die Herstellung und Einführung von Übergangsmotoren und von mit ihnen ausgerüsteten Maschinen und Geräten (Binnenschiffe) um zwölf Monate zu verlängern.

Die erste Änderung erfolgt in Absatz 5 Unterabsatz 2, der Motoren der Unterklassen von NRE betrifft, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist. Das sind also die Motoren NRE 56 P < 130. Für sie wird den Originalgeräteherstellern eine Verlängerung des Übergangszeitraums und des in Unterabsatz 1 genannten 18-Monatszeitraums jeweils um zwölf Monate gestattet. Voraussetzung ist, dass der Originalgerätehersteller mit der jährlichen Gesamtproduktion unter 100 Einheiten liegt.

Des weiteren wird ein neuer Unterabsatz eingefügt. Dieser betrifft die Motoren aller Unterklassen (mit Ausnahme der in Unterabsatz 4), für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für die Einführung von Motoren der Stufe V der 01. Januar 2019 ist. Das sind NRE mit Ausnahme des NRE 56 P < 130 (siehe Änderung Unterabsatz 2) sowie IWP und IWA 19 P < 300. Auch hier werden der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.

Bei diesen Motoren hätten die Hersteller bis zum 30. Juni 2020 Maschinen und Geräte (bzw. Binnenschiffe) mit Übergangsmotoren fertiggestellt haben und bis zum 31.Dezember 2020 in Verkehr bringen müssen. Insoweit gibt es jeweils einen Aufschub um zwölf Monate, also bis zum 30. Juni 2021 (Übergangszeitraum) bzw. 31. Dezember 2021 (18-Monatszeitraum).

Nicht betroffen sind die größeren Motoren IWP und IWA P 300, da hier das Datum für die Einführung der 01.01. 2020 ist. In ihrer Begründung weist die Kommission aber darauf hin, dass man auch diese Daten, insbesondere Binnenschiffe, im Blick halten wird.

Wer die Verordnung nachlesen möchte, findet sie bei EUR-Lex oder auf unserer Homepage.