Gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrages gegen einen Sachverständigen in einem Verfahren vor dem Rheinschiffahrtsgericht ist die Beschwerde nach Artikel 45 I c. MA zum Rheinschiffahrtsobergericht oder zur Berufungskammer der Rheinzentralkommission zulässig. Die Zuständigkeit des Rheinschiffahrtsobergerichtes oder der Berufungskammer beschränkt sich nicht auf eine Berufung gegen Urteile, sondern erstreckt sich auf Appellationen gegen alle Erkenntnisse der Rheinschiffahrtsgerichte. Das Wahlrecht nach Artikel 37 I MA kann auch konkludent ausgeübt werden, zum Beispiel dadurch, dass ein Antrag auf Entscheidung der Zentralkommission binnen der Frist von 30 Tagen nach Artikel 37 II Satz 1 MA nicht gestellt wird. Mangels entgegenstehender Vorschriften der Mannheimer Akte und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen entscheiden die Rheinschiffahrtsobergerichte in Deutschland nach Maßgabe der §§ 46 II, 567 ff ZPO.
Im Allgemeinen läuft die Frist zur Stellung eines Befangenheitsantrages vor dem Prozessgericht gemäß § 406 II Satz 2 ZPO gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab, jedenfalls wenn die Begründung des Ablehnungsantrages eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens erfordert. Ist schon bei einer flüchtigen Lektüre des Gutachtens unschwer erkennbar ist, welche Gründe für eine Ablehnung sprechen, ist die Beschwerde unverzüglich anzubringen.
Tatsachen oder Umstände, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Befangenheit erwecken können, müssen vom Antragsteller substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Pauschale und nicht im Ansatz belegte Behauptungen reichen dafür nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes von sich aus durch Prüfung des Akteninhalts Umstände zu ermitteln, aus denen sich eine mögliche Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte. Bedenken oder Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens, Mangel an Sachkunde oder Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten des Gutachtens vermögen einen Befangenheitsantrag nicht zu begründen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 2018, Az.: 22 W 3/18 RhSch (Rheinschiffahrtsgericht Mannheim, Az.: 31 C 1/17 RhSch)
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rheinschifffahrtsgerichts – Mannheim vom 29.06.2018 – 31 C 1/17 RSch – wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Klägerinnen machen – anteilig – als – nach ihrer Behauptung – Kaskoversicherer des Fahrgastkabinenschiffes (FGKS) »Regina Rheni« auf sie – nach ihrer Behauptung – übergegangene Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalls auf dem Rhein gegen die Beklagten geltend.
Zu den streitigen Behauptungen der Parteien zum Unfallhergang und den dabei zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen wurde gemäß Beschluss vom 27.03.2018 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nachdem der Schifffahrtsachverständige X sein Gutachten vom 20.04.2018 vorgelegt hatte, wurde dieses mit Verfügung vom 04.05.2018, zugestellt am 16.05.2018, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zugeleitet. Diese Frist wurde telefonisch bis zum 22.06.2018 verlängert. Mit Schriftsatz vom 18.06.2018, per Telefax eingegangen am 20.06.2018, haben die Klägerinnen beantragt, den Sachverständigen als befangen abzulehnen. Zur Begründung verweisen die Klägerinnen darauf, dass der Sachverständige nachweislich falsche Behauptungen der Beklagten ungeprüft und kritiklos übernommen habe und von einer zu geringen Breite der Fahrrinne (60–70 m statt tatsächlich 90 m) ausgegangen sei, kritiklos der Behauptung der Beklagten, die gefahrene Geschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, gefolgt sei, kritiklos die Behauptung der Beklagten, der Einsatz des Bugruders habe ein Verdriften zum rechten Ufer nicht hindern können, übernommen habe, den Kurvenradius mit 750–780 m statt tatsächlich mit 1000 m angenommen habe und die Auswertung der Navigationsdaten durch die Wasserschutzpolizei zu Gunsten der Beklagten ungeprüft als richtig unterstelle.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.06.2018 zurückgewiesen. Zum einen sei schon die Zulässigkeit zweifelhaft, weil die Klägerinnen den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach Zugang des Gutachtens sondern erst nach einem Zeitablauf von 5 Wochen geltend gemacht hätten. Zudem lägen Gründe, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, nicht vor. Die Klägerinnen machten sachliche Mängel des Gutachtens geltend, die eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen könnten, eventuellen Unzulänglichkeiten sei im weiteren Verlauf des Prozesses nachzugehen.
Gegen den den Klägerinnen am 09.07.2018 zugestellten Beschluss haben diese mit Schriftsatz vom 13.07.2018, am gleichen Tag per Telefax eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antrag sei keineswegs verfristet. Erst durch die eingeholte gutachterliche Stellungnahme habe sich herausgestellt, dass der Gerichtssachverständige insgesamt von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und dass das Gutachten allein auf dem ungeprüften Vortrag der Beklagten beruhe. Es handele sich nicht um einen Fall sachlicher Mängel oder Unzulänglichkeiten, denn hier falle auf, dass sich der Gerichtssachverständige mit den in den Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Klägerinnen gemachten Ausführungen nicht auseinandersetze, sondern einseitig die falschen Behauptungen der Gegenseite zur Grundlage seiner Stellungnahme gemacht habe.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie ist nach den mangels entgegenstehender Vorschriften in der revidierten Rheinschifffahrtsakte in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.1969 (BGBl. II S. 597; künftig: Mannheimer Akte) nebst Zusatzprotokollen und/oder in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zu entscheiden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beschwerde nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerinnen das ihnen zustehende Wahlrecht zwischen einem Rechtsmittel an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (künftig: Zentralkommission) nach Art. 37 Abs. 1 der Mannheimer Akte und einem Rechtsmittel an das Rheinschifffahrtsobergericht (Art. 38 der Mannheimer Akte) nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) ausgeübt haben. Zwar ist dieser Einwand nicht schon deshalb unbeachtlich, weil hier eine Beschwerde und keine Berufung in Frage steht, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Zentralkommission beschränkt sich deren Zuständigkeit nicht auf die Berufung gegen Urteile, ihre Kompetenz bezieht sich auf alle Erkenntnisse der Rheinschifffahrtsgerichte im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 34 der Mannheimer Akte (Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 17. Juni 1993 – 280 B – 5/93 -, ZfB 1994, Sammlung Seite 1485 ff; Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 14. September 2000 – 400 Z – 3/00 -‚ ZfB 2001, Sammlung Seite 1815 f; vgl. auch Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 2. März 1977 – 61 P – 1/77 -‚ ZfB 1977, Sammlung Seite 592), so dass die Klägerinnen sich mit ihrer Beschwerde auch an die Zentralkommission hätten wenden können.
Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde nicht unzulässig, wobei offenbleiben kann, ob es überhaupt in Betracht kommt, dass eine nicht ausdrücklich erfolgte Ausübung des den Parteien zustehenden Wahlrechts zur Unzulässigkeit führt. Denn die Klägerinnen haben sich zumindest konkludent für die Einlegung der Beschwerde beim Berufungsgericht nach Art. 38 der Mannheimer Akte und damit gegen eine Berufung zur Zentralkommission entschieden. Dies folgt schon daraus, dass die Wahl einer »Berufung« an die Zentralkommission zwingend erfordert, dass die Entscheidung der Zentralkommission ausdrücklich verlangt wird (Art. 37 Abs. 2 S. 1 der Mannheimer Akte), weshalb das Unterlassen eines solchen ausdrücklichen Verlangens, wie es hier der Beschwerdeschrift vom 13.07.2018 zu entnehmen ist, zugleich die Wahl des dann nur in Betracht kommenden Berufungsgerichts als Rechtsmittelgericht beinhaltet, zumal die Klägerinnen die sofortige Beschwerde auch innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – auch zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der durch die am 09.07.2018 erfolgte Zustellung in Lauf gesetzten Frist von 30 Tagen (Art. 37 Abs. 2 S. 1 der Mannheimer Akte) keine Entscheidung der Zentralkommission verlangt wird, auch nicht nach dem Zugang des Nichtabhilfebeschlusses des Rheinschifffahrtsgerichts vom 19.07.2018, in dem die Vorlage an das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet wurde.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit stattfindet, nicht dargetan sind.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen schon verspätet ist. Zwar folgt aus § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Verpflichtung zur unverzüglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen, die einer Verzögerung durch verspätete Ablehnungsanträge entgegenwirken soll. Gleichwohl soll durch diese Vorschrift die Durchsetzung eines Anspruchs auf einen unparteiischen Sachverständigen nicht durch verfahrensrechtliche Hürden unangemessen erschwert werden, weshalb es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass in Fällen, in denen die Begründung des Ablehnungsantrags eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens erfordert, die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen schon aus Gründen der Rechtssicherheit – die Partei muss wissen, welcher Prüfungszeitraum ihr zur Verfügung steht – gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO abläuft (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 -, juris, Rn. 12). Dabei ist zweifelhaft, ob mit der Formulierung »im allgemeinen« eine Einschränkung des Gleichlaufs der Fristen verbunden sein sollte, denn dieses Merkmal wird im Rahmen der sich anschließenden Subsumtion nicht mehr erwähnt, die Stellung des Befangenheitsantrags am letzten Tag der verlängerten Frist vielmehr ohne jede Einschränkung für ausreichend erachtet (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 -, juris, Rn. 13).
Auch in der darauf Bezug nehmenden obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Stellung eines Befangenheitsantrags innerhalb der – gegebenenfalls verlängerten – Frist zur Stellungnahme zum Gutachten ohne weiteres für ausreichend erachtet (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2015 – 1-15W 27/15 -‚ juris, Rn. 3, 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 8W 28/17 -‚ juris, Rn. 32; OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 7W 79/17 – juris, Rn 5, 6), ohne dass es darauf ankommt, ob der aus dem Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme hergeleitete Befangenheitsgrund schon vor Fristablauf erkennbar war.
Für die vom Rheinschifffahrtsgericht angenommene Ausnahme könnte sprechen, dass der von den Klägern allein geltend gemachte Ablehnungsgrund, die Erstellung des Gutachtens auf der Grundlage nachweislich falscher Behauptungen der Beklagten bzw. deren kritiklose Übernahme, eine nähere inhaltliche Überprüfung des Gutachtens gerade nicht erforderte, dies wäre sowohl für die Klägerinnen selbst als auch für ihre Prozessbevollmächtigten schon bei einer flüchtigen Lektüre des Gutachtens unschwer erkennbar gewesen. Die pauschale gegenteilige Behauptung der Klägerinnen wird nicht begründet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Befangenheitsgründe erst aus dem von den Klägerinnen eingeholten Sachverständigengutachten erkennbar gewesen sein sollten, denn die eingeholte Stellungnahme verhält sich dazu nicht und der Vortrag der Beklagten war den anwaltlich vertretenen Klägerinnen wohlbekannt.
b) Letztendlich bedarf dies hier keiner Entscheidung, denn das Rheinschifffahrtsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gründe, die die Annahme der Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten (§§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO), weder dargelegt sind noch glaubhaft gemacht wurden.
aa) Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 406 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, BauR 2005, 1205 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – VII ZB 32/12 -‚ juris, Rn. 10 vgl. auch zur Richterablehnung: BGH, Beschluss vom 15. März 2012- V ZB 102/11, NJW 2012, 1890). Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – VII ZB 32/12 -, juris, Rn. 11).
Tatsachen oder Umstände, die diese Anforderungen ausfüllen könnten, haben die Klägerinnen schon nicht vorgebracht. Zwar behaupten sie, der Sachverständige sei den nachweislich falschen Behauptungen der Beklagten kritiklos gefolgt bzw. habe diese ungeprüft übernommen und er habe nicht einseitige falsche Behauptung einer Partei ohne Prüfung als wahr unterstellen dürfen. Die Klägerinnen verzichten allerdings vollständig darauf, diese angeblich vom Sachverständigen zugrunde gelegten nachweislich falschen Behauptungen der Beklagten aufzuzeigen, es wird noch nicht einmal der Versuch unternommen darzustellen, welche Behauptungen der Beklagten aus welchen Gründen nachweislich falsch sein sollen und dass der Sachverständige diese Behauptungen seinem Gutachten ungeprüft zu Grunde gelegt hat. Der dafür notwendige konkrete Vortrag fehlt vollständig, auch auf dessen Glaubhaftmachung verzichten die Klägerinnen vollständig (die Beweisangebote für die Tatsachenbehauptungen der Klägerinnen in der Beschwerdeschrift genügen dafür offensichtlich nicht). Der notwendige Vortrag kann nicht durch pauschale und nicht im Ansatz belegte Behauptungen ersetzt werden. Erst recht genügt dafür nicht, dass die Klägerinnen ihre – bislang – bloßen tatsächlichen Behauptungen als feststehende Tatsachen qualifizieren wollen.
Es ist weder Aufgabe des Rheinschifffahrtsgerichts noch die des Beschwerdegerichts, von sich aus durch Prüfung des Akteninhalts Umstände zu ermitteln, aus denen sich trotz fehlenden Vortrags des Ablehnenden Anhaltspunkte für eine mögliche Besorgnis der Befangenheit ergeben könnten. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.03.2018 ergeben sich solche Umstände nicht, die Ausführungen des Sachverständigen lassen an keiner Stelle erkennen, dass er nachweislich falsche Behauptungen der Beklagten ungeprüft seiner Stellungnahme zu Grunde gelegt hat. Auch insoweit verzichten die Klägerinnen auf die notwendige substantiierte Darstellung von Umständen, in dem eine Gegenüberstellung der angeblich nachweislich falschen Behauptungen der Beklagten und der angeblich darauf gestützten Ausführungen des Sachverständigen unterbleibt.
Bereits aus diesem Grund muss das Ablehnungsgesuch und damit auch die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.
bb) Unabhängig davon verkennen die Klägerinnen auch, dass die Möglichkeit, einen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht dazu dient, eine Klärung der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens herbeizuführen, weshalb anerkanntermaßen die – behauptete – Unrichtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen nicht zur Annahme der Befangenheit führt (vgl. jüngst OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2018 – 1-9 W 4/18 -, juris, Rn 15). Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 -, Rn. 14, juris; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2018-7 W 79/17 -‚ juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 01. Februar 2018 – 10W 21/18 -,juris, Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2018 – 1-9 W 4/18 -, juris, Rn. 15).
Auch aus diesem Grund ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Er wird, worauf das Rheinschifffahrtsgericht zu Recht hingewiesen hat, ausschließlich auf Umstände gestützt, die aus dem sachlichen – nach Auffassung der Klägerinnen falschen – Inhalt des schriftlichen Gutachtens hergeleitet werden. Sie wenden sich gegen eine angeblich falsche Annahme zur Fahrrinnenbreite und zum Kurvenradius, was gegebenenfalls aufzuklären sein wird, was aber zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet ist. Soweit die Klägerinnen sich gegen die sachverständige Bewertung der Vorgänge wenden gilt das gleiche. Es ist einem Sachverständige selbstverständlich unbenommen, andere tatsächliche Schlussfolgerungen aus einem Sachverhalt zu ziehen als eine der Parteien, ohne sich dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen.
Mit der Prozessordnung nicht in Einklang zu bringen ist auch die Auffassung der Klägerinnen, der Sachverständige habe von sich aus Recherchen anstellen und Überprüfungen vornehmen müssen, denn damit wird verkannt, dass es Aufgabe des Gerichts ist, gegebenenfalls im Wege einer Beweisaufnahme die Anknüpfungstatsachen festzustellen, auf deren Grundlage der Sachverständige sein Gutachten erstellt. Es ist aber nicht Aufgabe des Sachverständigen, diese notwendige Tatsachenfeststellung selbst vorzunehmen, denn dem Sachverständigen obliegt keine Ermittlungstätigkeit.
cc) Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Die Auffassung der Klägerinnen, es gehe hier nicht in erster Linie darum, dass die gutachterliche Stellungnahme auf falschen Grundlagen basiere, ist schon nicht nachvollziehbar, weil die Klägerinnen ausdrücklich die Begutachtung auf falscher Tatsachengrundlage kritisieren, was sie an gleicher Stelle dadurch bekräftigen, dass sie den Vorwurf erheben, der Sachverständige habe einseitig die falschen Behauptungen der Gegenseite zur Grundlage seiner gutachterlichen Stellungnahme gemacht. Damit unternehmen die Klägerinnen den – untauglichen – Versuch, mit den Darlegungen zum Inhalt des Gutachtens, das sie für falsch halten, die Auseinandersetzung auf die Person des Gutachters zu verlagern, indem sie aus der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Beantwortung der Beweisfragen eine Parteilichkeit des Sachverständigen herleiten (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 7 W 79/17 -‚ juris, Rn. 14). Allein der Umstand, dass die Klägerinnen ihre Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit des Gutachtens nunmehr als Ausdruck der Parteilichkeit gewertet wissen wollen, weil der Sachverständige sich in das Lager der Gegenseite begeben habe, ändert nichts daran, dass eine eventuelle sachliche Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen allein keinen Anlass für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit bietet, solange nicht weitere Umstände hinzutreten, wofür nichts ersichtlich ist und insbesondere, wie bereits gezeigt, der pauschale Vortrag der Klägerinnen nichts ergibt. Bloße subjektive Bewertungen, die die Klägerinnen anscheinend aus den behaupteten Fehlern herleiten wollen, genügend dafür anerkanntermaßen nicht.
3. Das Verfahren ist gemäß Artikel 39 der Mannheimer Akte gerichtsgebührenfrei, Ihre Verfahrenskosten tragen die Beteiligten selbst.