Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Print Friendly, PDF & Email

Bis zum 17. Januar 2022 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt in nationales Recht umgesetzt haben. Diese Richtlinie regelt Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über Qualifikationen von Personen, die am Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, sowie für die Anerkennung dieser Qualifikationen in den Mitgliedstaaten. Sie gilt für die Mitglieder einer Decksmannschaft, für Sachkundige für Flüssigerdgas und Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

Am 14. November 2018 fand diesbezüglich eine Verbände-Besprechung im BMVI statt, bei der verschiedene Fragen erörtert wurden, die sich im Zuge der Umsetzung stellen.

Qualifikationen nach neuem Recht

Nach dem 17. Januar 2022 können alle Qualifikationen vom Schiffsführer bis zum Matrosen ausschließlich unter den in der Richtlinie geregelten Anforderungen erworben werden. Was sich auf den ersten Blick vielleicht so anhört, als sei es noch ein Weilchen hin, muss rechtzeitig geplant werden, weil es sonst u.U. unangenehme Überraschungen geben kann.

Wer z.B. ein Patent noch nach altem Recht machen will, der muss dies bis zum 17.01.2022 erworben haben. Danach gelten die Bedingungen der Richtlinie, es gibt für den Erwerb von Qualifikationen keine Übergangsbestimmungen.

Für jemanden, der bis zu diesem Zeitpunkt sein Patent gemacht haben will, bedeutet das, dass die Voraussetzungen nach derzeitigem Recht vorliegen müssen, dass insbesondere die erforderliche Fahrzeit vollständig im Schifferdienstbuch dokumentiert sein muss. Ist dies nicht der Fall, so kann die Prüfung ab dem 18. 01.2022 nur noch nach neuem Recht abgelegt werden und das heißt für den Schiffsführer eine praktische Prüfung, die voraussichtlich am Simulator abzulegen sein wird. Das ist gewiss kein Unglück, aber man muss es wissen.

Bedeutsam sind die Änderungen auch für den künftigen Erwerb der Qualifikation Matrose. Heute kann die Qualifikation Matrose auch ausschließlich über Fahrzeit erworben werden. Das wird ab dem 18.Januar 2022 nicht mehr möglich sein.

Matrose nur noch mit Prüfung

Das bedeutet für die nach der Personalverordnung Rhein oder der BinSchUO erforderlichen drei Jahre Fahrzeit (jeweils 180 Tage innerhalb von 365 Tagen), dass diese bis spätestens 17.01.2022 abgeleistet, eingetragen und anerkannt sein müssen. Wer also jetzt noch Matrose ausschließlich über Fahrzeit werden möchte, der muss spätestens am 17.01.2019 damit beginnen, um rechtzeitig die erforderliche Fahrzeit zu haben. Danach muss eine Prüfung über die nach der Richtlinie vorgeschriebenen Kompetenzen abgelegt werden, um Matrose zu werden.

Der BDS hatte sich bei der Erarbeitung der Richtlinie immer wieder dagegen ausgesprochen, weil wir befürchten, dass dadurch praktisch durchaus geeignete Kandidaten abgehalten werden könnten. Leider gab es dafür keine Mehrheit, so dass wir jetzt mit dieser Regelung leben müssen.

Alle, die bis zu diesem Zeitpunkt die Qualifikation Matrose erworben haben, bekommen diese selbstverständlich (ohne Prüfung) anerkannt. Das gilt auch für alle anderen Qualifikationen. Patent oder andere Befähigungszeugnisse, die vor dem 18.01.2022 ausgestellt wurden, bleiben noch zehn Jahre dort gültig, wo sie bisher gültig waren. Für Besatzungsmitglieder von Fähren sind dies 20 Jahre.

Bis zum Ablauf dieses Zeitraums müssen die bisherigen Qualifikationen in ein sog. Unionsbefähigungszeugnis umgeschrieben werden. Hierfür sind die Mitgliedstaaten zuständig. Das zu ersetzende Zeugnis muss dabei hinsichtlich der Befähigungsanforderungen dem neuen Zeugnis zumindest ähnlich sein. Unproblematisch ist das bei den Qualifikationen Matrose, Bootsmann und Steuermann. Beim Patent wird es darauf ankommen, welches Patent man besitzt, ob z.B. Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter oder mit besonderen Risiken (Streckenpatent) mit umfasst sind, so dass z.B.auch diese gesonderten Qualifikationen anzuerkennen wären. Das neue Unionsschiffsführerzeugnis entspricht in etwa dem B-Patent.

Nach der Richtlinie sind keine unterschiedlichen Patente mehr vorgesehen, sondern nur noch ein einheitliches Unionsschiffsführerzeugnis, unabhängig von der Größe des Schiffes und unabhängig davon, ob es sich um ein Schiff oder eine Fähre handelt. In diesem Zusammenhang stellen sich noch Fragen, die im Laufe der Umsetzung geklärt werden müssen, genauso wie zu den anderen Qualifikationen und auch zur künftigen Organisation des Prüfungswesens. Was wird z.B. mit dem C-Patent, was wird aus den Qualifikationen der Besatzungsmitglieder auf Fähren, wie wird die Ausbildung mit Blick auf den Stichtag organisiert, wer nimmt die Prüfungen ab, an wie vielen Standorten sollen Prüfungen möglich sein etc.

Die Verbände-Anhörung im November wird vermutlich nicht die letzte dieser Art gewesen sein, denn das BMVI ist bemüht, sich im Rahmen der Umsetzung eng mit den Verbänden abzustimmen.

Der BDS ist in diesen Prozess eingebunden und nimmt Fragen und Anregungen aus dem Gewerbe gerne auf. Auch sofern Probleme gesehen werden, können Sie uns gerne ansprechen.