Wahrscheinlich ist man in diesen Tagen an wenigen Ort so sicher wie auf einem Schiff. Das ist einerseits mal ein Vorteil gegenüber der Beschäftigung an Land, andererseits aber auch nur ein kleiner Trost, wenn die Bedingungen immer schwieriger werden und das Ladungsaufkommen zurückgeht.
Viele Mitarbeiter kommen aus ost- und südosteuropäischen Ländern, aus denen die Rückkehr an Bord zur Zeit zumindest schwierig, wenn nicht unmöglich ist. Aus machen Ländern ist die Ein- und Ausreise nur mit Quarantäne möglich, aus manchen ist sie gar nicht möglich, aus manchen nur per Flugzeug, da ein Transit auf dem Landweg, zum Beispiel durch Ungarn, untersagt ist.
Hilfestellung und Erleichterungen
In ihrem Leitfaden »Green Lanes« empfiehlt die EU-Kommission im Interesse eines ungehinderten Transports den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um einen freien Verkehr aller Arbeitskräfte im internationalen Verkehrswesen unabhängig vom Verkehrsträger sicherzustellen. Dazu sollten sie insbesondere Reisebeschränkungen und Quarantäne-Bestimmungen für Arbeitskräfte im Verkehrswesen, die keine Symptome aufweisen, aussetzen.
International anerkannte Bescheinigungen der beruflichen Befähigung sollten als Nachweis der Tätigkeit im internationalen Verkehrswesen als ausreichend angesehen werden. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, ist ein vorgefertigtes, vom Arbeitgeber zu unterzeichnendes Schreiben angefügt.
Auch die ZKR bittet die Mitgliedstaaten, Besatzungsmitgliedern zu erlauben, auf direktem Wege vom Wohnort zum Einstiegshafen und vom Ausstiegshafen zurück zum Wohnort zu reisen. Auch sie hat eine entsprechende Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll das Überschreiten der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen, Erklärungen und anderen Dokumenten nicht geahndet werden, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit der Rheinschifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Stichtag ist hier der 15. März 2015.
Bereits zuvor hatte das Bundesverkehrsministerium in einem Erlass bekannt gegeben, dass Fahrzeuge, deren Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen abgelaufen sind und aufgrund von Covid-19 nicht verlängert werden können, weiterbetrieben werden dürfen.
Darüber hinaus darf von den Besatzungsvorschriften sowohl der RheinSchPersV als auch der BinSchUO insoweit abgewichen werden, als ein Besatzungsmitglied, das wegen Infektion, Quarantäne, Einreiseverboten etc. nicht an Bord kommen kann, durch ein anderes ersetzt werden darf, dessen Qualifikation um eine Stufe geringer ist, ausgenommen ist davon natürlich der Schiffsführer. Die Ersatzmöglichkeiten sind in dem Erlass im einzelnen aufgeführt. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft weist aber darauf hin, dass auf jeden Fall die Kaskoversicherung oder der Vermittler kontaktiert werden und das schriftliche Einverständnis eingeholt werden muss, wenn man hiervon Gebrauch machen will, um keine Deckungslücke zu riskieren.
Schleusenbetriebszeiten
Die Schleusenbetriebszeiten mussten aufgrund von Corona-bedingten Ausfällen bereits reduziert werden. Die GDWS bildet Personalreserven, um den Betrieb der Schleusen langfristig aufrecht erhalten zu können und es wird Vorsorge für einen überregionalen Einsatz von Schleusenbediensteten getroffen.
Es ist zu erwarten, dass im aktuellen Pandemiefall Personalressourcen ausfallen. Deshalb werden hiermit Prioritäten hinsichtlich der Verfügbarkeit der Wasserstraßen vorgegeben, die dann den Pandemieplanungen der Ämter zugrunde liegen. Ziel ist es, die Wasserstraßen in den nächsten Monaten – wenn auch zeitlich eingeschränkt – für den Schiffsverkehr möglichst weitgehend verfügbar zu halten und somit sowohl einen Beitrag zur Versorgungssicherheit wie auch zur Aufrechterhaltung der Ex- und Importströme in Deutschland zu leisten.
In wöchentlichen Telefonkonferenzen mit Vertretern des Gewerbes werden die aktuelle Lage und der Anpassungsbedarf besprochen. Wir möchten an dieser Stelle einmal betonen, dass wir diese vertrauensvolle Zusammenarbeit sehr schätzen, genauso wie die Anstrengungen, die seitens der Verwaltung und der Schleusenbediensteten unternommen werden!
Corona-Klauseln
Eine weniger schöne Erscheinung in der derzeitigen Situation sind sogenannte Corona-Klauseln, die der eine oder andere Befrachter zur Zeit in den Frachtverträgen mit Partikulierunternehmen unterbringen möchte. Es ist nichts dagegen zu sagen, wenn die Vertragspartner versuchen, das durch Corona bestehende Risiko angemessen unter sich aufzuteilen. Es ist sogar vernünftig, wenn jeder der Vertragspartner weiß, was auf ihn zukommen kann, das heißt, wofür er im Ernstfall einstehen muss.
Es wird aber leider versucht, das Risiko völlig einseitig auf den Frachtführer abzuwälzen, was weder angemessen noch anständig ist. Solche Klauseln sollte man nicht unterschreiben und sich im Zweifel Rat beim Anwalt einholen.
Die Arbeit läuft weiter
Trotz aller Einschränkungen läuft die Arbeit auf nationaler und internationaler Ebene weiter. Home-Office allenthalben, aber auch das geht. Abgesagte Termine werden ersetzt durch Telefon- und Videokonferenzen. Ob CESNI, EU, BMVI, GDWS oder die Kollegen bei ESO und EBU – alles digital. Vieles wird schriftlich gemacht. Das ist nicht immer einfach, aber im Augenblick geht es nicht anders. Es kommen auch wieder andere Zeiten!