Die »WSP 12« der Polizei NRW. © Wägener
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Die Zentralkomission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und die Moselkommision regen einheitliche Bußgelder bei Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf den beiden Flüssen an.

Im Laufe von mehreren gemeinsamen Sitzungen in den Jahren 2018 und 2019 haben die Sachverständigen der beiden Flusskommissionen die »Empfehlungen fu?r einheitliche Bußgelder bei Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften auf dem Rhein und auf der Mosel«, auch »Bußgeldkatalog« genannt, aktualisiert, um darin neue auf den beiden Flüssen geltende Vorschriften zu beru?cksichtigen.

Der Bußgeldkatalog gibt die einheitliche und international abgestimmte Auffassung der
Schiffssicherheitsexperten wieder. Er hat zum Ziel, durch eine einheitliche Auflistung der zu verhängenden Bußgelder bei Zuwiderhandlungen gegen die auf dem Rhein und auf der Mosel geltenden Polizeiverordnungen die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu erhöhen und zur Vereinheitlichung des Schifffahrtsrechts beizutragen. Eine unterschiedliche Ahndung könnte rechtlich problematisch sein und von den Betroffenen als ungerecht empfunden werden, heißt es zur Begründung.

Die beiden Flusskommissionen seien sich der Tatsache bewusst, dass sich die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnungen nach innerstaatlichem Recht ihrer Mitgliedstaaten richte und dort zum Teil sogar die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte bestehe, in deren Unabhängigkeit nicht eingegriffen werden könne. Daher sei der Bußgeldkatalog als eine Empfehlung zu verstehen. Auch wenn die Verstöße gemäß innerstaatlichem Recht geahndet würden und der Bußgeldkatalog folglich nur eine Empfehlung sein könne, stelle er trotzdem ein sinnvolles Instrument fu?r die zuständigen Stellen dar, die mit der Ahndung der Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften befasst seien.