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Mit einer neuen Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) feiert die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ihren 100. Geburtstag.

Als Meilenstein bezeichnet die ZKR die Neufassung der Verordnung. Mit Verabschiedung der Mannheimer Erklärung von 2018 habe man sich ein ehrgeiziges Ziel gesetzt – und erreicht. Dazu gehörten zeitgemäße und flexible Besatzungsvorschriften für eine Steigerung der Attraktivität der Binnenschifffahrtsberufe.

Mit der neuen Verordnung treten auf dem Rhein von Basel bis hin zum offenen Meer moderne Vorschriften über die Berufsbefähigungen und die Besatzungen an Bord von Binnenschiffen ab 1. April 2023 in Kraft.

Folgende Neuerungen sind mit der Verordnung verbunden: Zur Förderung technischer Neuerungen kann die ZKR künftig im Einzelfall versuchsweise Abweichungen von den Besatzungsvorschriften zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass die abweichenden Regelungen zusammen mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit gewährleisten.

Zugunsten einer europaweiten Harmonisierung im Befähigungswesen führt die ZKR die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) verabschiedeten Anforderungen für Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher ein. Die ZKR-Dokumente erfüllen damit die gleichen Anforderungen wie die entsprechenden EU-Dokumente und sind deshalb in allen EU-Staaten gültig. Nach bisherigem Recht erteilte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher bleiben im Rahmen von Übergangsbestimmungen weiter gültig (bis 2032).

Die ZKR modernisiert gleichzeitig die Voraussetzungen für Maschinisten und für den Erwerb von Sport- und Behördenpatenten. Sportpatente werden zudem (rechtzeitig zum Beginn der neuen Saison) nur noch für Fahrzeuge zwischen 20 und 25 m Länge und mit Antriebsmaschinen von mehr als 11,03 kW (15 PS) gefordert. Das Mindestalter für die Prüfung zum Behördenpatent wird auf 18 (statt 21) Jahre herabgesetzt.

Schließlich gelten Erleichterungen für den Nachweis von Streckenkenntnissen für die Fahrt auf Rheinabschnitten mit besonderen Risiken. Statt 16 Fahrten auf dem betreffenden Abschnitt sind künftig nur noch drei Fahrten in jede Richtung erforderlich. Dabei werden allerdings nur noch Fahrten aus den drei statt zehn letzten Jahren berücksichtigt.

Die Prüfung für rheinische Wasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken kann auch außerhalb der ZKR-Mitgliedstaaten abgelegt werden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde bereits zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik getroffen.

Auch die Digitalisierung hält Einzug: Wer möchte, kann das Rheinpatent (das die früheren Großen und Kleinen Rheinpatente zusammenfasst) und das Befähigungszeugnis für Sachkundige statt als Karte in elektronischer Form erhalten.