Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat den Einsatz eines Motors, der die Norm ZKR I hat, und eines Abgasnachbehandlungssystems auf dem Frachter »Goblin« dauerhaft genehmigt.
Für das Schiff sei eigentlich der Einsatz eines ZKR-II-Motors vorgesehen, hieß es. Bereits im Jahr 2014 bekam die »Goblin« für den ZKR-I-Motor und das Abgasnachbehandlungssystem eine befristete Genehmigung für den Zeitraum von fünf Jahren. Bedingung war, dass das Antriebssystem mit einem Abgasnachbehandlungssystem in Form von SCR-Katalysatoren ausgestattet wird. Zusätzlich galt es, die Emissionen jährlich durch einen vom Akkreditierungsrat anerkannten Messbetrieb ermitteln zu lassen. Sie mussten mindestens die Vorgabenwerte fu?r ZKR-II-Motoren erfu?llen.
»Mit den vorgelegten Messungen konnte nun nachgewiesen werden, dass die Antriebsanlage die
ZKR II Anforderungen problemlos erfu?llt«, so die ZKR. Somit wurde eine neue Genehmigung (Empfehlung Nr. 6/2019) gemäß § 2.20 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) erteilt. Unter der Bedingung, dass das Nachbehandlungssystem ständig eingeschaltet sei und bestimmte Sicherheitsanforderungen erfu?lle, dürfe das Schiff weiter in Betrieb bleiben
und es mu?ssten keine jährlichen Messungen mehr vorgenommen werden, heißt es.
Der Motor gemäß der Norm ZKR I wurde den Angaben zufolge bei der »Goblin« zu einem Zeitpunkt eingebaut, als die Norm ZKR II bereits anwendbar war. Im Gegensatz zur Stufe V, die auf einer EU-Verordnung basiert, fußt sie ausschließlich auf der RheinSchUO. Daher musste die ZKR ihre Zustimmung erteilen.
Der Fall der »Goblin« sei daru?ber hinaus unabhängig von der Frage nach der Anerkennung der Gleichwertigkeit von bestehen Schiffen zu sehen, die ihre Motoren vollständig nach den zum Zeitpunkt des Einbaus des genannten Motors geltenden Vorschriften installiert hätten, so die ZKR. Solche Anträge würden von nicht behandelt, da diese bereits den Anforderungen der ZKR entsprächen.