Der Bund und die Bauindustrie haben heute eine Charta für bessere Zusammenarbeit bei Wasserbauprojekten unterzeichnet.
Bauprojekte an Bundeswasserstraßen sind technisch und organisatorisch komplex. Damit die Projektbeteiligten derartige Bauprozesse »vorausschauend im Interesse einer wirtschaftlichen und effizienten Bauabwicklung bestmöglich bewältigen zu können, ist eine vertrauensvolle, enge Zusammenarbeit zwischen Bauherrn und Bauunternehmen wichtig«, so das Bundesministerium für die Digitales und Verkehr (BMDV).
Vor diesem Hintergrund haben Vertreter der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Hauptverband der Bauindustrie im Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Berlin dazu eine Charta für die Zusammenarbeit auf Baustellen an Bundeswasserstraßen unterzeichnet.
Mehr bauen, weniger verhandeln, lautet der BMDV-Staatsekräterin, Susanne Henckel, zufolge die Devise für die Modernisierung der Wasserstraßen. Ein Baustein sei dabei die transparente, kooperative und faire Zusammenarbeit auf der Baustelle. Die Charta stehe dabei für einen konstruktiven Neuanfang der Zusammenarbeit am Wasser, so Henckel.
»Mut zu Verantwortung und neuen Perspektiven, das sind die Eckpfeiler der Vereinbarung zwischen Bauindustrie und Verwaltung«, sagt Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, »Mit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und klaren Rahmenbedingungen steigern wir gemeinsam die Effektivität unserer Bauvorhaben«.
Und der Präsident des Hauptverbandes der Bauindustrie, Peter Hübner, ergänzt: »Wir brauchen einen Qualitätswettbewerb: Nicht der niedrigste Preis, sondern die Gesamtwirtschaftlichkeit und die besten, nachhaltigsten und sozialgerechtesten Ideen müssen in den Fokus der öffentlichen Vergabe rücken. Dazu ist es notwendig, dass alle Beteiligten frühzeitig zusammenkommen und transparent über alle Projektlebensphasen hinweg zusammenarbeiten.«
Bei der Charta handelt es sich laut BMDV um die Vereinbarung für bessere Projektkultur. Ihre Regelungen hätten zwar keine vertragliche Verbindlichkeit und werden auch nicht zum Gegenstand eines Vertrages gemacht. Sie seien aber im Rahmen und auf der Basis des geltenden Rechts einschließlich der bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden und auszulegen, heißt es.