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Als fünfter Vertragsstaat hat Frankreich das Entgasungs-Übereinkommen ratifiziert. Damit dieses in Kraft tritt, muss die Schweiz nachziehen.

Die Französische Republik hat die Änderung des Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) angenommen. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde stellt einen weiteren bedeutenden Schritt hin zum Inkrafttreten der Änderung dar. Diese maßgebliche Änderung des Übereinkommens hat zum Ziel, durch eine strenge Regelung für die Entgasung von Binnenschiffen den Schutz der Umwelt und der Luftqualität zu gewährleisten.

CDNI Entgasung
Lucia Luijten und Diégo Colas

Diégo Colas, Leiter der Direktion für Rechtsfragen des französischen Ministeriums für Europa und auswärtige Angelegenheiten, übergab die Ratifikationsurkunde am 7. Juni 2023 im Palais du Rhin in Straßburg. Die Übergabe erfolgte an die Generalsekretärin der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Lucia Luijten, welche Verwahrerin des CDNI-Übereinkommens ist.

Verbot von Entgasung soll Atmosphäre schützen

Zweck der Änderung ist die schrittweise Einführung eines Entgasungsverbots im Geltungsbereich des CDNI, um die Freisetzung schädlicher gasförmiger Ladungsrückstände in die Atmosphäre zu verhindern. Diese Dämpfe verbleiben nach der Entfernung bestimmter flüchtiger organischer Verbindungen in den Ladetanks von Tankschiffen und müssen vor Aufnahme der nächsten Ladung entsorgt werden, soweit sie nicht per Gaspendelung in den Landtank abgegeben werden können. Die sechs Vertragsstaaten des CDNI haben die neuen Vorschriften beschlossen, um die notwendigen Verfahren zur Annahme und Behandlung dieser gasförmigen Rückstände zu schaffen.

Die Französische Republik ist nach dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien der fünfte Vertragsstaat, der seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. In der Schweiz ist das Ratifizierungsverfahren noch im Gange; die Hinterlegung der Urkunde wird voraussichtlich bis Ende des Jahres erfolgen. Die Änderung tritt sechs Monate nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde in Kraft.