Die Bundesregierung hat ihn zugelassen, Reedereien wie die HGK Shipping fordern den Einsatz – HVO 100 ist, ebenso wie fossiles Gasöl, steuerbefreit.
Das ist vom zuständigen Bundesfinanzministerium auf nachfrage vom Bundesverband BDB mit »Ja« beantwortet. Denn der Artikel 14 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie enthalte eine obligatorische Befreiung der Schifffahrt in Meeresgewässern der Union, was einem Besteuerungsverbot entspricht. Der Artikel 15 (Absatz 1, Buchstabe f) beinhaltet eine fakultative Befreiungsmöglichkeit für die Schifffahrt in Binnengewässern der EU.
Bund nutzt bei HVO EU-Regelung
Von dieser Option hat Deutschland nach Auskunft des BMF Gebrauch gemacht. Folglich sind alle Schiffsbetriebsstoffe bei einer gewerblichen Nutzung im Schiffsverkehr energiesteuerbegünstigt. Gemäß der EU-Energiesteuerrichtlinie steht es den Mitgliedstaaten demnach frei, die Steuerbefreiungen direkt oder über eine Erstattung der zu gewähren.
In Deutschland habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, nur für bestimmte Gas- und Schweröle die steuerfreie Abgabe vorzusehen (§ 27 Absatz 1 Energiesteuergesetz). Werden andere als die dort genannten Produkte als Schiffsbetriebsstoffe abgeben, ist der Kraftstoff zunächst versteuert zu beziehen und kann dann im Nachgang gemäß § 52 Energiesteuergesetz entlastet werden. Diese Regelung würde auch im Falle der Verwendung von HVO 100 für Zwecke der Binnenschifffahrt anzuwenden sein.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass HVO 100 zwar zunächst mit der Belastung der Energiesteuer zu bekommen ist, der Steuerbetrag aber anschließend auf Antrag erstattet wird. Anderslautende Aussagen, wonach HVO100 gegenüber fossilem Gasöl steuerlich benachteiligt ist, sind also nicht richtig.