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Zum 1. Dezember 2021 tritt auf sämtlichen Wasserstraßen, die unter die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) fallen, die elektronische Meldepflicht in Kraft.

Das gilt nach Angaben der ZKR für alle unter § 12.01 Nummer 1 der RheinSchPV erfassten Fahrzeuge und Sondertransporte. Angesichts der technischen Schwierigkeiten, die für einige Schiffseigner bei der Erfüllung der neuen Vorschriften auftreten können, hat der Polizeiausschuss in seiner Oktober-Sitzung allerdings beschlossen, eine Toleranzfrist einzuführen.

Demnach können die nationalen Polizeibehörden nach dem Inkrafttreten der elektronischen Meldepflicht von einer Geldbuße absehen, wenn triftige Gründe vorliegen. Diese Übergangsfrist gilt drei Monate, also bis 28. Februar 2022.

Die ZKR weist darauf hin, dass bis zum 30. November alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um das Versenden elektronischer Meldungen zu gewährleisten. Ein Antrag auf Eröffnung eines EDI-Kontos bei der niederländischen Behörde Rijkswaterstaat (RWS) sollte daher umgehend gestellt werden.

Weitere Informationen gibt es auf einer Internetseite der ZKR mit dem Titel »Elektronisches Melden (ERI)«. Dort sind alle Referenzdokumente einschließlich der häufig gestellten Fragen zu finden.